Aktuell keine Leinenpflicht auf der Neckarwiese

Rechtsstreit offenbart Regelungslücke / Stadt arbeitet an einer neuen Lösung für Leinenpflicht

Auf der Heidelberger Neckarwiese besteht nach aktueller Rechtslage keine Leinenpflicht für Hunde mehr. Eine Leinenpflicht galt bislang auf Grundlage der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Heidelberg, § 9 (2): „Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind Hunde an der Leine zu führen.“ Aufgrund einer Anfrage einer Gruppe von privaten Heidelberger Hundehalterinnen und -haltern und eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens wurde der Sachverhalt nun erneut vollumfänglich und behördenübergreifend geprüft. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass dieser Absatz der Polizeiverordnung auf der Neckarwiese derzeit nicht greift. Nach den Vorgaben des Bauplanungsrechtes wird die Neckarwiese als Außenbereich eingeordnet – trotz der zentralen Lage der größten städtischen Grünfläche.

Die lokale Leinenpflicht in der Innenstadt orientiert sich in erster Linie am Gebot der Vernunft. Über die Frage, wo Hunde freilaufen dürfen sollten, gibt es in der Bevölkerung unterschiedliche Auffassungen. Die Stadt befindet sich aktuell in einem Klärungsprozess, wie mit einer Leinenpflicht auf der Neckarwiese künftig verfahren wird und welche rechtlichen Vorgaben dafür gegebenenfalls angepasst werden müssten.

Weitere Regeln der Polizeiverordnung zur sicheren Hundehaltung bleiben bestehen

Trotz der aktuellen Aufhebung der Leinenpflicht auf der Neckarwiese appelliert die Stadt an alle Hundebesitzerinnen und -besitzer, auf der Neckarwiese besondere Rücksicht auf alle anderen Besucherinnen und Besucher zu nehmen. Zudem bleiben die weiteren Regeln zur sicheren Hundehaltung aus der Allgemeinen Polizeiverordnung auch auf der Neckarwiese bestehen:

  • Hunde sind demnach so zu halten, zu beaufsichtigen und so zu führen, dass von ihnen keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen kann. Sie dürfen nur in Begleitung einer Person, die durch Zuruf oder Zeichen auf das Tier einwirken kann, frei umherlaufen.
  • Hunde dürfen außerhalb des befriedeten Besitztums nur Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass der Hund sicher geführt wird.
  • Auf den Kinderspielplätzen besteht nach der Spielplatzsatzung die Regelung, dass Hunde nicht mitgebracht werden dürfen. Halter oder sonst Verantwortliche dürfen Hunde nicht im Spielplatzbereich belassen.
  • Der Halter oder Führer eines Tieres hat dafür zu sorgen, dass öffentliche Straßen, öffentliche Anlagen und Einrichtungen nicht durch den Kot des Tieres verunreinigt werden.